Verein für Heimatpflege Auetal e.V.
- gegründet am 28.11.1968 -
§ 1
Der Name des Vereins lautet "Verein für Heimatpflege Auetal e.V."
Er hat seinen Sitz in Auetal. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen unter VR100128 eingetragen.
§ 2
Zweck
Gemeinde Auetal und gleichgesinnten Einrichtungen strebt der Verein an, folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Liebe zur Heimat zu wecken und zu fördern
b) den Sinn für Brauchtum und Sitten zu pflegen
c) die Erhaltung und den Schutz des Übernommenen Kultur- und Lanschaftsbildes zu wahren
d) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
e) mitzuwirken an der Gestaltung und Verschönerung des Ortsbildes
f) das "HEIMATMUSEUM AUETAL" zu betreuen und eine Erweiterung zu fördern
§ 3
Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Mitglieder können zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres austreten und müssen ihren Austritt spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus besonderen Gründen entscheidet die Hauptversammlung.
§ 4
Mitgliedsbeitrag und Geschäftsjahr
Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der jährlich zu entrichtende Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal stattfinden.
§ 7
Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat
a) den Vorstand zu wählen bzw. ihn abzuberufen
b) die Jahresrechnung zu genemigen
c) jährlich zwei Rechnungsprüfer zu wählen
d) über den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen
e) den Mitgliedsbeitrag fest zusetzen
f) über die Auflösung des Vereins zu beschließen
Über die Verhandlungen ist von einem Schriftführer, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorstand zu unterschreiben.
§ 8
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Vorlage einer bestimmten Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordert, hat der Vorstand diesem Verlangen innerhalb eines Monats nach-zukommen. Die Einladung dazu muss mindestens drei Tage vorher erfolgen.
§ 9
Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet außer im Falle des § 2 mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10
Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über jede Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit.
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellverteter/in, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in sowie Beisitzern.
§ 12
Wahl des Vorstands
Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt.
§ 13
Aufgaben des/der Vorsitzenden
Der/Die Vorsitzende leitet den Verein für Heimatpflege Auetal e.V. und wird dabei von den anderen Vorstandsmitgliedern unterstützt.
§ 14
Vertretungsbefugnis des/der Vorsitzenden
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
Für den inneren Geschäftsbereich wird bestimmt, dass der/die Vorsitzende im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird.
§ 15
Vollzähligkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist vollzählig und beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich durch Beschluss von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösen oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Auetal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
